BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 37/05 Verkündet am:
28. Februar 2007
BGB §§ 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 1
a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).
Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts-kraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.
b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen…

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